Datenschutz

Die Zentralen Stellen Berlin und Brandenburg nehmen den Schutz Ihrer Privatsphäre und Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir möchten Sie darüber informieren, wer verantwortlich ist, welche personenbezogenen Daten gespeichert werden und wie wir damit umgehen.

Name und Anschrift der Verantwortlichen

Die Verantwortlichen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und anderer nationaler Datenschutzgesetze der Mitgliedsstaaten sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen sind die:

Zentrale Stelle Berlin und Zentrale
Stelle Brandenburg
Am Grünzug 1
15366 Hoppegarten
Tel.: 03342 – 4269 0
E-Mail: info@agms-zs.de
Website: www.zsmammo-bb.de

Name und Anschrift des Datenschutzbeauftragten

 

André Resner
BKK Landesverband Mitte
Eintrachtweg 19
30173 Hannover
Tel.: 0511-3 48 44 – 144
E-Mail: datenschutz@bkkmitte.de


Internetauftritt

 

Sie können unsere Websites besuchen, ohne dass wir irgendwelche personenbezogenen Daten von Ihnen benötigen. Nur zur Bearbeitung Ihrer Anfragen benötigen wir personenbezogene Daten. Es unterliegt Ihrer freien Entscheidung, ob Sie diese Daten eingeben. Dabei fragen wir nur die Daten ab, die zur Erfüllung Ihrer Anfrage notwendig sind. Werden Sie bei der Nutzung einer angebotenen Dienstleistung zur Angabe Ihrer persönlichen Daten aufgefordert, so ist die Zusammenführung Ihrer persönlichen Daten mit den Daten aus der Zugriffsprotokollierung über die IP-Adresse zum Zweck der Erstellung eines personenbezogenen Nutzerprofils ausgeschlossen. Der Verkauf oder die Vermietung der Daten sind ausgeschlossen.

Bei jedem Aufruf unserer Internetseite erfasst unser System automatisiert Daten und Informationen vom Computersystem des aufrufenden Rechners.

Folgende Daten werden hierbei erhoben:

1. Die pseudonymisierte IP-Adresse des Nutzers
2. Datum und Uhrzeit des Zugriffs
3. Websites, von denen das System des Nutzers auf unsere Internetseite gelangt
4. Websites, die vom System des Nutzers über unsere Website aufgerufen werden

Die Daten werden ebenfalls in den Logfiles unseres Systems gespeichert. Nicht hiervon betroffen sind die vollständigen IP-Adressen des Nutzers oder andere Daten, die die Zuordnung der Daten zu einem Nutzer ermöglichen. Eine Speicherung dieser Daten zusammen mit anderen personenbezogenen Daten des Nutzers findet nicht statt.
Rechtsgrundlage für die vorübergehende Speicherung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Erfassung der Daten zur Bereitstellung der Website ist dies der Fall, wenn die jeweilige Sitzung beendet ist.

Verwendung von Cookies

Unsere Webseite verwendet Cookies. Bei Cookies handelt es sich um Textdateien, die im Internetbrowser bzw. vom Internetbrowser auf dem Computersystem des Nutzers gespeichert werden. Ruft ein Nutzer eine Website auf, so kann ein Cookie auf dem Betriebssystem des Nutzers gespeichert werden. Dieser Cookie enthält eine charakteristische Zeichenfolge, die eine eindeutige Identifizierung des Browsers beim erneuten Aufrufen der Website ermöglicht.

Google Maps

Diese Seite nutzt über eine API den Kartendienst Google Maps. Anbieter ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA.

Zur Nutzung der Funktionen von Google Maps ist es notwendig, Ihre IP Adresse zu speichern. Diese Informationen werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Der Anbieter dieser Seite hat keinen Einfluss auf diese Datenübertragung.

Die Nutzung von Google Maps erfolgt im Interesse einer leichten Auffindbarkeit der von uns auf der Website angegebenen Orte. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.

Mehr Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in der Datenschutzerklärung von Google: https://www.google.de/intl/de/policies/privacy/.


Einladungswesen

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss beschloss im Jahr 2002 die Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screening-Programms und erarbeitete im Anschluss die rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung.

In der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie wurde die Errichtung von „Zentralen Stellen“ beschlossen, welche mit der Aufgabe des Einladungswesens und des Terminmanagements für das Screening-Programm betraut sind.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben, verwenden die Zentralen Stellen die Daten der Melderegister aller anspruchsberechtigten Frauen, unabhängig von Ihrem Versicherungsschutz.

Gesetzliche Grundlage, die betroffenen Daten, sowie Informationen über den Datenfluss sind z. B. festgelegt in der auf Grundlage der §§ 92 und 25 SGB V vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Krebsfrüherkennungs-Richtlinie unter § 13, sowie in der Anlage 9.2. BMV Ä/EKV – Anhang 9. Die darauf bezogene datenschutzrechtliche Legitimation für das Einladungswesen ergibt sich sodann aus Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO. Zudem weisen wir für den Fall von Unregelmäßigkeiten auf das Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Art 77 DSGVO sowie auf das Auskunftsrecht der betroffenen Person gegenüber dem Verantwortlichen nach Art. 15 DSGVO hin.

§ 13 Absatz 3 – Krebsfrüherkennungs-Richtlinie / KFE-RL
1Für die Einladung verwendet die Zentrale Stelle Daten der Melderegister. 2Der von den Melderegistern übermittelte Datensatz soll Vornamen, Familienname, frühere Familiennamen einschließlich Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift beinhalten. 3Die Übermittlung der Daten an die Zentrale Stelle richtet sich nach den Vorschriften der §§ 34, 36 Absatz 1, 38 des Bundesmeldegesetzes und den hierzu ergangenen bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen.“

Die für die Einladungen zum Mammographie-Screening notwendigen Meldedaten werden, entsprechend den jeweiligen landesdatenschutzrechtlichen Grundlagen, von den zuständigen Meldebehörden an die Zentralen Stellen übermittelt.  Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG ist die Übermittlung ausgeschlossen.

Die Zentralen Stellen Berlin und Brandenburg dürfen die Daten nur verwenden, um die weibliche Bevölkerung über Vorsorgeuntersuchungen gegen Brustkrebs flächendeckend zu informieren und um ein Einladungswesen zur Teilnahme am Mammographie-Screening-Projekt aufzubauen und fortzuführen.“

Berlin
Die Einladung erfolgt auf Basis des Melderegisters des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin. Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz und dem „Gesetz über die Verwendung von Meldedaten durch die Zentrale Stelle für das bevölkerungsbezogene Mammographie-Screening (Mammographie-Screening-Meldedatenverwendungsgesetz – MMDaVG)” vom 25. Mai 2006. Gemäß § 2 Absatz 1 ist die Zentrale Stelle Berlin berechtigt, von allen in Berlin mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung melderechtlich erfassten Frauen im Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres regelmäßig aus dem Melderegister die nachfolgenden Angaben zu beziehen:

  • Titel (0401)
  • Namenzusatz (0102)
  • Familiennamen (0101)
  • frühere Namen (0201; 0203)
  • Vornamen (0301; 0302)
  • Tag und Ort der Geburt (0601; 0602)
  • gegenwärtige Anschrift (1202; 1203; 1205; 1206; 1207; 1208)

Brandenburg
Die für die Einladungen zum Mammographie-Screening notwendigen Daten werden einmal jährlich von den Meldebehörden an die Zentrale Stelle übermittelt. Das Mammographie-Screening ist  gesetzlich geregelt: im „Gesetz zur Umsetzung des Brustkrebs-Früherkennungsprogramms und zur Einführung einer Meldepflicht für Krebserkrankungen” vom 20. April 2006.  Der § 2 wurde am 21.06.2012 wie folgt ergänzt: „Im Sinne dieser Hinweise zur Ausführung des § 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Brustkrebs-Früherkennungsprogramms ergibt sich eine Übermittlungspflicht für die Meldebehörden, wenn die betroffene Einwohnerin den 49. Geburtstag begeht. Da die Übermittlung einmal jährlich erfolgt, sind am 01.01. eines Jahres jeweils die Einwohnerinnen , die im vorhergehenden Kalenderjahr 49 Jahre alt geworden sind.“ Folgende Angaben werden übermittelt:

  • Namenzusatz (0102)
  • Familiennamen (0101)
  • frühere Namen (0201; 0203)
  • Vornamen (0301; 0302)
  • Tag und Ort der Geburt (0601; 0602)
  • gegenwärtige Anschrift (1202; 1203; 1205; 1206; 1207; 1208)

Der weitere Datenfluss beinhaltet unter anderem die Weitergabe von bestimmten Daten an die betreffende Screening-Einheit. Dies ist im § 13 Abs. 5 der Krebsfrüherkennungsrichtlinie wie folgt geregelt:

§ 13 Absatz 5 – Krebsfrüherkennungs-Richtlinie / KFE-RL
1Die Zentrale Stelle legt Ort und Termin der Untersuchung auf Grundlage der Angaben der Screening-Einheit zu ihren Kapazitäten fest. 2Die Screening-Einheit erhält von der Zentralen Stelle eine Liste mit Namen und ScreeningIdentifikationsnummern der Frauen sowie Ort und Termin, zu dem sie eingeladen wurden. 3In diese Liste trägt die Screening-Einheit ein, ob die eingeladenen Frauen teilgenommen haben, und sendet diese Liste spätestens nach 4 Wochen an die Zentrale Stelle zurück. 4Die Zentrale Stelle veranlasst, dass Frauen, die nicht teilgenommen haben und Einladungen nicht widersprochen haben, zu einem zweiten Termin eingeladen werden.“

Vorgegebene Löschfristen:

§ 13 Absatz 6 und 7 – Krebsfrüherkennungs-Richtlinie / KFE-RL
1Bei der Screening-Einheit sind die von der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nach Rückgabe der Listen an die Zentrale Stelle zu löschen. 2Die Zentrale Stelle löscht die personenbezogenen Daten der Einladungsliste einschließlich die der Nichtteilnehmerinnen und leitet die Angaben zur Teilnahme in anonymisierter Form zur Evaluation des Einladungswesens an das Referenzzentrum weiter. 3Die Zentrale Stelle speichert die Screening-Identifikationsnummer, die Kontrollnummer, den vorgeschlagenen sowie – falls da-von abweichend – den wahrgenommenen Termin und den Ort der Untersuchung.“

„1Personenbezogene Daten aus den Melderegistern von Frauen, die wegen eines Ausschlusskriteriums oder wegen einer innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgten Einladung bis zur erneuten Entstehung des Anspruchs auf ein Mammographie-Screening nicht eingeladen werden, werden von der Zentralen Stelle unmittelbar nach Übermittlung gelöscht. 2Mit der Screening-Identifikationsnummer und der Kontrollnummer werden die Geltungsdauer eines eventuellen Ausschlusses und der in der jeweiligen Einladung vorgeschlagene sowie – falls davon abweichend – der wahrgenommene Termin und Ort der Untersuchung gespeichert.“

 

Die kompletten Gesetzlichen Grundlagen können Sie direkt nachlesen. Unter dem Menüpunkt Links haben wir die betroffenen Rechtsgrundlagen für Sie zusammengefasst.